Beschreibung
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 StVO (Erlaubnis zur übermäßigen Straßenbenutzung) ist erforderlich, dass die antragsstellende Person schriftlich ihre Kenntnis über die Sondernutzung, der Nutzungsmöglichkeiten der Straßen sowie der Haftungsverhältnisse bestätigt.