Beschreibung
Wenn Sie der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben angehören und Einsatzfahrzeuge auf öffentlichen Straßen führen wollen, müssen Sie die Fahrberechtigung nach §6 Abs. 5, §2 Abs. 10a, 15 und 16 StVG beantragen.