Beschreibung
Die Träger einer Kindertageseinrichtung können sich nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bundesstatistikgesetz (BStatG) einverstanden erklären, dass die Einzeldaten mit allen Erhebungsmerkmalen der statistischen Erhebung „Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen“ zusammen mit den Hilfsmerkmalen (Name und Anschrift der Einrichtung) an das Amt für Statistik und Stadtforschung der Stadt Augsburg übermittelt werden.