Beschreibung
Die Schließung einer Kindertagesbetreuungseinrichtung bzw. einer einzelner Gruppe innerhalb einer Einrichtung ist der Aufsicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu melden. Gegebenenfalls muss die Aufsichtsbehörde im Anschluss an die Schließung tätig werden, um das Kindeswohl zu sichern.