Beschreibung
Wenn ein Wasserversorgungsunternehmen oder ein Installationsunternehmen feststellt, dass in einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei vorhanden sind, so ist dies dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen (§ 17 Abs. 6 TrinkwV). Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Vorhandensein von Trinkwasserleitungen oder Teilen davon aus dem Werkstoff Blei im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags zu deren Stilllegung oder Entfernung festgestellt wird.