Beschreibung
Vor Überführung einer Leiche von Augsburg nach auswärts ist das überführende Bestattungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 der Leichen- und Bestattungsordnung verpflichtet, auf einem städtischen Friedhof vorzufahren, um das Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Überführung prüfen zu können, und das Ergebnis zu dokumentieren.